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Der neue Rundfunkbeitrag - Einrichtungen des Gemeinwohls: Rund um das neue Modell

ARD | ZDF | Deutschlandradio
Menschen in einem Umkleideraum, Quelle: SWR

Ein fairer Beitrag

Auch Einrichtungen des Gemeinwohls tragen mit ihrem Rundfunkbeitrag dazu bei, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio ein hochwertiges und vielfältiges Programm bieten können. Für sie gelten gesonderte Regelungen. Neu ist die Berechnung des monatlichen Rundfunkbeitrags:

  • Klare Regelung: Der Beitrag pro Betriebsstätte ist gedeckelt. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte. Die auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge sind beitragsfrei.
  • Einfache Berechnung: Der Beitrag lässt sich unkompliziert ermitteln. Das bedeutet weniger Aufwand.
  • Zeitgemäßes Modell: Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird zukünftig nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden.

Als Einrichtungen des Gemeinwohls gelten:

  • gemeinnützige Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten,
  • gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches),
  • gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe und für Suchtkranke,
  • gemeinnützige Einrichtungen für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,
  • eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
  • öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten,
  • Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz,
  • Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.

Nachweis der Gemeinnützigkeit:

Um Anspruch auf den gedeckelten Beitrag zu haben, müssen die Einrichtungen den Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erbringen. Ist den Einrichtungen eine Befreiung gewährt worden, die an oder über den 31.12.2012 besteht, brauchen sie keinen erneuten Nachweis über die Gemeinnützigkeit zu erbringen.

Menschen verstauen Dinge im Spint eines Umkleideraums, Quelle: SWR
Staffel Beschäftigte pro Betriebsstätte Anzahl der Beiträge Beitragshöhe pro Monat
1 0 bis 8 1/3 5,99 EUR
2 ab 9 1 17,98 EUR

So errechnet sich der Beitrag

  • 1.

    Beschäftige pro Betriebsstätte

    Für die Berechnung des Rundfunkbeitrags ist zunächst die Zahl der Betriebsstätten relevant. Die Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte gibt an, in welche Beitragsstaffel die Einrichtung einzuordnen ist. Ein Beispiel: Ein gemeinnütziger Verein mit einer Betriebsstätte und 50 Beschäftigten gehört in die Beitragsstaffel 2 – und zahlt einen Rundfunkbeitrag, insgesamt 17,98 Euro pro Monat.

    Erfasst werden die sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden: Inhaberin oder Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber, Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren. Leiharbeiter sind dem Unternehmen zuzuordnen, das das Personal verleiht.

    Beitragsfrei sind Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.

    Änderungen bei der Zahl der Betriebsstätten müssen Einrichtungen des Gemeinwohls umgehend melden. Wenn sich Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten ergeben, ist dies nur einmal im Jahr mitzuteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres.

    Mehr Infos zu > "Betriebsstätte" und > "Beschäftigte"

  • 2.

    Kraftfahrzeuge

    Der Beitrag deckt alle auf die Einrichtungen des Gemeinwohls zugelassenen Kraftfahrzeuge ab. In Fällen, in denen eine Zulassung auf die Einrichtung selbst - mangels entsprechender eigener Rechtsfähigkeit - nicht möglich ist, gilt: Ist das Kraftfahrzeug auf den Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen Einrichtung zugelassen und wird es zu Einrichtungszwecken genutzt, so ist dieses ebenfalls beitragsfrei.

  • 3.

    Zahl der Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen

    Einrichtungen, die Gästezimmer vermieten, müssen diese bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer beitragsfrei, für jedes weitere fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von monatlich 5,99 Euro an. Beitragsfrei sind außerdem Gästezimmer, die ausschließlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die an den Bildungsveranstaltungen der Einrichtungen teilnehmen.

    Häufige Fragen: Details zu den Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls

    Formulare und Informationsmaterialien für Einrichtungen des Gemeinwohls

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