Der neue Rundfunkbeitrag - Einrichtungen des Gemeinwohls: Rund um das neue Modell
Ein fairer Beitrag
Auch Einrichtungen des Gemeinwohls tragen mit ihrem Rundfunkbeitrag dazu bei, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio ein hochwertiges und vielfältiges Programm bieten können. Für sie gelten gesonderte Regelungen. Neu ist die Berechnung des monatlichen Rundfunkbeitrags:
- Klare Regelung: Der Beitrag pro Betriebsstätte ist gedeckelt. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte. Die auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge sind beitragsfrei.
- Einfache Berechnung: Der Beitrag lässt sich unkompliziert ermitteln. Das bedeutet weniger Aufwand.
- Zeitgemäßes Modell: Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird zukünftig nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden.
Als Einrichtungen des Gemeinwohls gelten:
- gemeinnützige Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten,
- gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches),
- gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe und für Suchtkranke,
- gemeinnützige Einrichtungen für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,
- eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
- öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten,
- Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz,
- Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.
Nachweis der Gemeinnützigkeit:
Um Anspruch auf den gedeckelten Beitrag zu haben, müssen die Einrichtungen den Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erbringen. Ist den Einrichtungen eine Befreiung gewährt worden, die an oder über den 31.12.2012 besteht, brauchen sie keinen erneuten Nachweis über die Gemeinnützigkeit zu erbringen.
| Staffel | Beschäftigte pro Betriebsstätte | Anzahl der Beiträge | Beitragshöhe pro Monat |
|---|---|---|---|
| 1 | 0 bis 8 | 1/3 | 5,99 EUR |
| 2 | ab 9 | 1 | 17,98 EUR |
So errechnet sich der Beitrag
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1.
Beschäftige pro Betriebsstätte
Für die Berechnung des Rundfunkbeitrags ist zunächst die Zahl der Betriebsstätten relevant. Die Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte gibt an, in welche Beitragsstaffel die Einrichtung einzuordnen ist. Ein Beispiel: Ein gemeinnütziger Verein mit einer Betriebsstätte und 50 Beschäftigten gehört in die Beitragsstaffel 2 – und zahlt einen Rundfunkbeitrag, insgesamt 17,98 Euro pro Monat.Erfasst werden die sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden: Inhaberin oder Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber, Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren. Leiharbeiter sind dem Unternehmen zuzuordnen, das das Personal verleiht.
Beitragsfrei sind Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.
Änderungen bei der Zahl der Betriebsstätten müssen Einrichtungen des Gemeinwohls umgehend melden. Wenn sich Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten ergeben, ist dies nur einmal im Jahr mitzuteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres.
Mehr Infos zu > "Betriebsstätte" und > "Beschäftigte"
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2.
Kraftfahrzeuge
Der Beitrag deckt alle auf die Einrichtungen des Gemeinwohls zugelassenen Kraftfahrzeuge ab. In Fällen, in denen eine Zulassung auf die Einrichtung selbst - mangels entsprechender eigener Rechtsfähigkeit - nicht möglich ist, gilt: Ist das Kraftfahrzeug auf den Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen Einrichtung zugelassen und wird es zu Einrichtungszwecken genutzt, so ist dieses ebenfalls beitragsfrei. -
3.
Zahl der Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen
Einrichtungen, die Gästezimmer vermieten, müssen diese bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer beitragsfrei, für jedes weitere fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von monatlich 5,99 Euro an. Beitragsfrei sind außerdem Gästezimmer, die ausschließlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die an den Bildungsveranstaltungen der Einrichtungen teilnehmen.
Häufige Fragen: Details zu den Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls
Formulare und Informationsmaterialien für Einrichtungen des Gemeinwohls
Schulen und Hochschulen
Für Schulen und Hochschulen gilt ab 2013 eine Sonderregelung: Der Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte ist gedeckelt. Davon profitieren öffentliche allgemein- oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschulen sowie Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz.
- Sie zahlen pro Betriebsstätte maximal einen Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 Euro.
- Der Beitrag deckt auch alle auf die Schule oder die Hochschule zugelassenen Kraftfahrzeuge ab.
Gemeinnützige Einrichtungen
Für gemeinnützige Einrichtungen gilt ab 2013 eine besondere Regelung: Ihr Beitrag pro Betriebsstätte ist gedeckelt. Davon profitieren zum Beispiel Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Einrichtungen der Jugend- oder Altenhilfe.
- Sie zahlen pro Betriebsstätte maximal einen Beitrag – pro Monat 17,98 Euro.
- Bei bis zu acht Beschäftigten pro Betriebsstätte fällt nur ein Drittel des Beitrags an – monatlich 5,99 Euro.
- Der Beitrag deckt auch alle auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge ab.
- Um von der Sonderregelung zu profitieren, müssen Einrichtungen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, zum Beispiel durch den Beleg der Steuervergünstigung.
Gemeinnützige Vereine und Stiftungen
Für gemeinnützige Vereine und Stiftungen gelten gesonderte Regelungen.
- Ihr Beitrag ist auf maximal einen Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte begrenzt. Das sind monatlich 17,98 Euro.
- Bei bis zu acht Beschäftigten pro Betriebsstätte ist nur ein Drittel des Beitrags zu zahlen – pro Monat 5,99 Euro.
- Der Beitrag deckt auch alle Kraftfahrzeuge ab, die auf den Verein oder die Stiftung zugelassen sind.
- Um von der Sonderregelung zu profitieren, müssen Vereine und Stiftungen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, zum Beispiel durch den Beleg der Steuervergünstigung.