Der neue Rundfunkbeitrag - Einrichtungen des Gemeinwohls
Maximal ein Rundfunkbeitrag
Für Einrichtungen des Gemeinwohls wie Schulen oder gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz gelten mit dem Rundfunkbeitrag gesonderte Regelungen.
Für sie gilt: Es ist maximal ein Beitrag von monatlich 17,98 Euro pro Betriebsstätte zu zahlen.
Es spielt zukünftig keine Rolle mehr, über wie viele Radios, Fernseher und Computer eine Einrichtung verfügt.
Schulen und Hochschulen
Für Schulen und Hochschulen gilt ab 2013 eine Sonderregelung: Der Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte ist gedeckelt. Davon profitieren öffentliche allgemein- oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschulen sowie Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz.
- Sie zahlen pro Betriebsstätte maximal einen Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 Euro.
- Der Beitrag deckt auch alle auf die Schule oder die Hochschule zugelassenen Kraftfahrzeuge ab.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls.
Gemeinnützige Einrichtungen
Für gemeinnützige Einrichtungen gilt ab 2013 eine besondere Regelung: Ihr Beitrag pro Betriebsstätte ist gedeckelt. Davon profitieren zum Beispiel Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Einrichtungen der Jugend- oder Altenhilfe.
- Sie zahlen pro Betriebsstätte maximal einen Beitrag – pro Monat 17,98 Euro.
- Bei bis zu acht Beschäftigten pro Betriebsstätte fällt nur ein Drittel des Beitrags an – monatlich 5,99 Euro.
- Der Beitrag deckt auch alle auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge ab.
- Um von der Sonderregelung zu profitieren, müssen Einrichtungen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, zum Beispiel durch den Beleg der Steuervergünstigung.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls.
Gemeinnützige Vereine und Stiftungen
Für gemeinnützige Vereine und Stiftungen gelten gesonderte Regelungen.
- Ihr Beitrag ist auf maximal einen Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte begrenzt. Das sind monatlich 17,98 Euro.
- Bei bis zu acht Beschäftigten pro Betriebsstätte ist nur ein Drittel des Beitrags zu zahlen – pro Monat 5,99 Euro.
- Der Beitrag deckt auch alle Kraftfahrzeuge ab, die auf den Verein oder die Stiftung zugelassen sind.
- Um von der Sonderregelung zu profitieren, müssen Vereine und Stiftungen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, zum Beispiel durch den Beleg der Steuervergünstigung.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls.
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